Allgemeine Verkaufsbedingungen für gewerbliche Kunden der KLOTZ AIS GmbH – nachfolgend „KLOTZ“ –
§1 Geltungsbereich, Angebote, Auftragsbestätigung
1.1 Nachstehende Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen von KLOTZ gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) bzw. gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Vereinen und eingetragenen Genossenschaften.
1.2 Abweichende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dem formulargemäßen Hinweis auf AGB des Kunden wird widersprochen. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn KLOTZ in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos erbringt.
1.3 Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§2 Lieferung
2.1 Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich.
2.2 Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Rohstoffmangel, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, berechtigen KLOTZ, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Bei vorgenannten unvorhergesehenen Lieferungshindernissen kann KLOTZ auch vom Vertrag zurücktreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.
§3 Versand und Verpackung
3.1 Die Lieferungen erfolgen, soweit nicht in diesen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder schriftlich mit dem Kunden etwas anderes vereinbart wurde, ab Werk. Mit dem Versandbeginn geht alle Gefahr (Bruch, Schwund usw.) auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart war.
3.2 Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt auf dem preisgünstigsten Wege, sofern nicht ausdrücklich eine andere Versandart vereinbart ist.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise verstehen sich in Euro, ab Werk, ausschließlich Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung und Versicherung.
4.2 Für Aufträge mit einem Auftragswert unter 100,00 € netto, sowie Fullfilllment Aufträge (Lieferung an abweichende Lieferanschrift im Kundenauftrag) berechen wir eine Servicepauschale von 10,00 € pro Lieferung. Die Frachtkosten werden nach unserer Frachtkosten Tabelle berechnet.
4.3 Für gewünschte Schnittlängen die ausserhalb unserer Regel- und Vorratslängen liegen, berechnen wir Schnittkosten in Höhe von EUR 15,00 je Schnitt zzgl. der jeweiligen Kosten für die Kabelspulen. Diese teilen wir Ihnen
in der Auftragsbestätigung mit.
4.4 Grundsätzlich gilt Vorkasse, der Versand erfolgt erst nach Zahlungseingang. Die Zahlung ist erst erfolgt, wenn der entsprechende Betrag KLOTZ vorbehaltlos gutgeschrieben wurde. Abweichende Regelungen liegen im Ermessen von KLOTZ, und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch KLOTZ. Wir bieten folgende Zahlungsarten an:
- Vorauskasse (nur in Deutschland)
- Paypal (inkl. AMEX, Mastercard, Visa)
4.5 Im Falle von verspäteter Zahlung bei abweichenden Zahlungsbedingungen, werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schäden Verzugszinsen von neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) berechnet, es sei denn, KLOTZ ist ein noch größerer Zinsschaden entstanden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. lm Falle eines Zahlungsverzuges werden die gesamten, KLOTZ zu diesem Zeitpunkt zustehenden Forderungen, sofort fällig.
4.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde ist nur soweit zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.7 KLOTZ behält sich eine angemessene Preisanpassung entsprechend der nach Vertragsschluss eintretenden Kostenerhöhungen, insbesondere infolge veränderter Material- und Lohnkosten, vor.
§5 Eigentumsvorbehalt
5.1 KLOTZ behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor (Vorbehaltsware). Ansprüche aus der Geschäftsverbindung beinhalten auch Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung sowie Kosten einer Intervention wegen einer Pfändung der Kaufsache durch Dritte. Schecks und Wechsel gelten erst mit der unwiderruflichen Einlösung als Zahlung.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und KLOTZ einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel der Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
5.3 Der Kunde ist zu einer Veräußerung der Kaufsache im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt. Im Falle der Weiterveräußerung der Kaufsache tritt er bis zur Erfüllung aller Ansprüche von KLOTZ bereits jetzt seine aus der Veräußerung der Kaufsache entstehenden Forderungen gegenüber seinen Kunden an KLOTZ ab. KLOTZ nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung umfasst auch eine etwaige Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent. Bis auf Widerruf durch KLOTZ ist der Besteller zum Einzug der abgetretenen Forderung im eigenen Namen berechtigt.
5.4 Auf Verlangen von KLOTZ hin ist der Kunde verpflichtet, KLOTZ die Namen seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung der Kaufsache Ansprüche erworben hat, sowie die von diesen geschuldeten Beträge mitzuteilen und KLOTZ insoweit Einsicht in seine Bücher und Rechnungen zu gewähren. Von einer etwaigen Pfändung der Kaufsache oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde KLOTZ unverzüglich zu unterrichten.
5.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für KLOTZ vorgenommen. Sofern die Kaufsache mit anderen, KLOTZ nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt KLOTZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Verbindung der Kaufsache mit nicht in Eigentum von KLOTZ stehenden Sachen.
5.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für KLOTZ bestehenden Sicherheiten die Forderungen von KLOTZ um mehr als 20%, ist KLOTZ auf Verlangen des Kunden hinsichtlich des 20% übersteigenden Betrages zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von KLOTZ verpflichtet.
5.7 Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam oder bedürfen sie neben der vertraglichen Vereinbarung zum Beispiel noch einer Registrierung, so ist der Kunde auf seine Kosten verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erfor- derlichen Erklärungen abzugeben, um den Eigentumsvorbehalt wirksam werden zu lassen oder um KLOTZ Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.
§6 Haftung
6.1 KLOTZ haftet bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden sowie im Rahmen einer übernommenen Beschaffenheits oder Haltbarkeitsgarantie nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet KLOTZ, wenn keiner der in Ziff. 1 bezeichneten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
6.3 KLOTZ haftet, wenn keiner der in obigen Ziff. 1 und 2. bezeichneten Fälle gegeben ist, beschränkt auf die vertraglich geschuldete Vergütung, maximal bis zur Höhe von EURO 50.000,00.
6.4 Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter.
§7 Gewährleistung
7.1 Bei Vorliegen eines Mangels an der Kaufsache behält sich KLOTZ die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Erforderliche Aufwendungen zum Zwecke der Mangelbeseitigung, die sich daraus ergeben, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird, sind vom Kunden zu ersetzen. Für Schadensersatz- ansprüche wegen eines Mangels gilt § 6 unserer Verkaufsbedingungen.
7.2 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt 1 Jahr. Fälle arglistiger Täuschung, des Vorsatzes und der §§ 478, 479 BGB sind hiervon ausgenommen. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.
7.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Kaufsache weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
7.4 Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung sind von der Ersatzleistung ausgeschlossen.
7.5 Nur mit Erhalt einer von KLOTZ vergebenen RMA-Nummer hat der Kunde das Recht, neuwertige Ware an KLOTZ zurückzuschicken.
§8 Gewerbliche Schutzrechte, Formen, Werkzeuge, Verschwiegenheit
8.1 Sofern KLOTZ technische Unterlagen, Abbildungen, Formen, Werkzeuge, Muster oder auch Angebotsunterlagen überreicht, behält sich KLOTZ das Eigentum und sämtliche gewerblichen Urheber- bzw. Schutzrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Dem Kunden ist es untersagt, die Kaufsache unter Zuhilfenahme der technischen Unterlagen, Abbildungen, Formen, Muster und/ oder Angebotsunterlagen selbst oder durch Dritte produzieren zu lassen.
8.2 Wird die Kaufsache nach vom Kunden überlassenen Unterlagen angefertigt, haftet der Kunde dafür, dass die Herstellung und/oder die Lieferung nicht die gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt.
§9 Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten gemäß ElektroG sofern die Kaufsache in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) fällt:
9.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Kaufsache nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
9.2 Der Kunde stellt KLOTZ von den Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht des Herstellers) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen frei.
9.3 Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die Kaufsache weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe an gewerbliche Dritte eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
9.4 Unterlässt es der Kunde, gewerbliche Dritte, an die er die Kaufsache weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die Kaufsache nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
9.5 Der Anspruch von KLOTZ auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei KLOTZ über die Nutzungsbeendigung.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
10.1Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ebersberg KLOTZ ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.
10.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel soweit wie möglich entspricht.
§ 11 Weiterlieferung von Ware ins Ausland
Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Kunden hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Dual-Use VO der EU oder des US-Außenwirtschaftsrechts unterliegt oder gegen Embargovorschriften verstößt. Die Erfüllung eines Vertrages bzw. einer Bestellung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung nicht durch nationale oder internationale Vorschriften, insbesondere Exportkontrollvorschriften und Embargos oder sonstige Beschränkungen, eingeschränkt wird.
§ 12 Keine Wiederausfuhr in die Russische Föderation
12.1 Dem [Importeur/Käufer] ist es untersagt, im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelieferte Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, auszuführen oder wieder auszuführen.
12.2 Der [Importeur/Käufer] wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
12.3 Der [Importeur/Käufer] wird einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Absatz (1) zuwiderlaufen würden.
12.4 Jeder schuldhafte Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen eine Hauptpflicht im Sinne dieser Vereinbarung dar und berechtigt den [Exporteur/Verkäufer] dazu, angemessene Rechts- mittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- die fristlose Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund; und
- eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtwertes des Nettowertes der jeweiligen
Bestellung, wobei es dem [Importeur/Käufer] ausdrücklich gestattet ist, nachzuweisen, dass ein Schaden entweder nicht entstanden ist oder wesentlich geringer ist als die Konventionalstrafe.
12.5 Der [Importeur/Käufer] wird den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3) informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die dem Zweck von Absatz (1) zuwiderlaufen könnten. Der [Importeur/Käufer] wird dem [Exporteur/Verkäufer] innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen entsprechende Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung stellen.
Stand: Oktober 2024
KLOTZ AIS GmbH
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